Allgemeine Geschäftsbedingungen
Teamdb Business Solutions GmbH & Co. KG
(Stand: April 2018)
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§1 Allgemeines und Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind maßgebend für alle Leistungen und Lieferungen durch die Teamdb GmbH & Co. KG (im Folgenden Teamdb). Sie gelten auch für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen Teamdb und dem Geschäftspartner. Andere Bedingungen als diese, insbesondere etwaige Einkaufsbedingungen des Geschäftspartners gelten nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Mündliche Abreden oder Zusicherungen sind ohne schriftliche Bestätigung seitens Teamdb unwirksam.
1.2 Es gelten ausschließlich, die „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ der Teamdb. Diese können durch zusätzliche Bedingungen in Verträgen für z.B. Partnerkonzept, Software-Pflege, Software-Lizenz-Nutzung gesondert erweitert werden. Produkte, Daten und Software-Service Dritter, die durch Teamdb vertrieben aber nicht hergestellt werden, unterliegen den jeweiligen gesonderten Bedingungen des Herstellers.
1.3 Alle durch Teamdb überlassene Unterlagen zum Zweck der Geschäftsanbahnung (wie z.B. Angebotserstellung, Testlizenzen, Konzepte usw.), sind geistiges Eigentum der Firma Teamdb und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens Teamdb nicht vervielfältigt und/oder veröffentlicht werden. Falls es auf Grundlage der überlassenen Unterlagen zu keinem Vertragsverhältnisses kommen sollte, sind diese ohne Aufforderung zurückzugeben oder zu vernichten und dürfen nicht weiter verwendet werden (auch nicht auszugsweise).
§2 Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Alle genannten Preisangaben verstehen sich in EURO zzgl. jeweils gültiger Mehrwertsteuer und exklusive Transport und Verpackung sofern nichts anderes vereinbart wurde. Es gilt der bei Vertragsabschluss gültige Preis. Sollte zwischen Bestellung und Lieferung eine Preisänderung vorgenommen werden, so bleibt diese außer Betracht. Im Übrigen gelten die Zu- und Abschläge der jeweils gültigen Preisliste.
2.2 Zahlungen werden, wenn nicht anders vereinbart, ab Rechnungsdatum, spätestens aber nach 10 Tagen, ohne Abzug fällig. Skonto wird nicht gewährt. Bei Überschreitung des in der Rechnung gesetzten Zahlungsziels kommt der Geschäftspartner ohne Mahnung in Verzug. Teamdb ist berechtigt, ab Fälligkeit Zinsen von mindestens 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
2.3 Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Bei Zahlungsverzug des Geschäftspartners können wir nach unserer Wahl die sofortige Zahlung der ausstehenden Forderung verlangen oder von dem bestehenden Vertrag zurücktreten oder nach Wahl Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
2.4 Soweit der Vertrag für den Geschäftspartnern ein Handelsgeschäft nach § 343 HGB ist, sind wir daneben berechtigt, auch von allen etwa bestehenden Lieferungsverträgen, auch von solchen, bei denen keine Zahlungsverzögerungen vorliegen, zurückzutreten oder nach Wahl Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
2.5 Wir sind in keinem Fall verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, so erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber. Einziehungs- und Diskontkosten sowie die Wechselsteuer und sonstige Spesen trägt der Geschäftspartner. Diese Kosten sind zusammen mit dem Rechnungsbetrag zu vergüten. Für vorzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Rückleitung des Wechsels im Falle der Nichteinlösung übernehmen wir keine Gewähr.
2.6 Der Geschäftspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Er kann Forderungen nicht an Dritte abtreten. Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, Teillieferung und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
2.7 Teamdb behält sich vor, Abschlagszahlungen und/oder volle Vorauszahlungen zu fordern, wenn zum Geschäftspartner noch keine Geschäftsbeziehung besteht, der Geschäftspartner seinen Sitz im Ausland hat oder Zweifel an der pünktlichen Zahlung durch den Geschäftspartner bestehen.
2.8 Teamdb berechnet (sofern nichts anderes vereinbart wurde) die geleisteten Dienstleistungen nach tatsächlich erfolgtem Aufwand lt. gültiger Preisliste.
§3 Eigentumsvorbehalt
3.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung der Forderung aus dem Vertrag Eigentum von Teamdb. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Teamdb in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Geschäftspartner darf Vorbehaltsware weder verpfänden, veräußern noch zur Sicherheit übereignen. Der Geschäftspartner hat den Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut unverzüglich schriftlich bei Teamdb anzuzeigen und den Dritten über die Rechte von Teamdb zu informieren. Evtl. anfallende Kosten zur Abwehr und Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter trägt der Geschäftspartner.
3.2 Der Geschäftspartner hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für Teamdb zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Geschäftspartner tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluss dieser Vereinbarung an Teamdb ab. Teamdb nimmt die Abtretung an.
3.3 Der Geschäftspartner tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Ware beziehungsweise der Weiterlizenzierung der Software entstehenden Forderungen an Teamdb ab. Er ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen von Teamdb hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben. Teamdb ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Geschäftspartners offen zulegen.
3.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Geschäftspartners (insbesondere Zahlungsverzug) oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist Teamdb berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Geschäftspartners zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Geschäftspartners gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. Teamdb ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und unter Anrechnung auf offene Forderungen diese aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen. Bei einem Rücknahmerecht von Teamdb ist Teamdb berechtigt, die sich noch im Besitz des Geschäftspartners befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Geschäftspartner hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern von Teamdb den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.
3.5 Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
§4 Lieferung, Lieferfrist, Reklamationen
4.1 Teamdb liefert die Produkte entsprechend der Leistungsbeschreibung, der Dokumentation, der Preisliste oder des individuellen Angebotes.
4.2 Lieferfristen werden von Teamdb nach bestem Ermessen angegeben und sind nicht verbindlich. Teamdb bemüht sich um Einhaltung der Lieferfristen. Bei Ereignissen höherer Gewalt, die nicht von Teamdb zu vertreten sind, verschiebt sich das Lieferdatum um die Dauer der Störung und deren Auswirkung. Wird die Lieferfrist, gleichgültig aus welchem Grunde um einen unzumutbaren Zeitraum, mindestens aber von zwei Wochen überschritten, kann der Geschäftspartner unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Hierzu ist es jedoch notwendig, dass durch den Geschäftspartner vorher eine angemessene Nachfrist zur Lieferung an Teamdb gestellt wurde. Das Gleiche gilt auch bei einem verbindlichen Liefertermin. Schadensersatzansprüche oder sonstige Ansprüche wegen Nichterfüllung oder Lieferverzögerung kann der Geschäftspartner nur gegen Teamdb gelten machen, wenn Teamdb grob fahrlässig handelt. Teillieferung und Teilleistung durch Teamdb sind zulässig.
4.3 Wenn der Geschäftspartner seinen Pflichten zur Mitwirkung (vergl. §11) nicht nachkommt oder Teamdb auf Informationen des Geschäftspartners wartet, gelten die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit als gegeben. Teamdb hat das Fehlen von Informationen dem Geschäftspartner anzuzeigen.
4.4 Sollte der Geschäftspartner seinerseits Mahnungen und Fristsetzungen festlegen, so bedürfen diese ausschließlich der Schriftform. Nachfristen müssen einen angemessen Zeitraum betragen, mindestens jedoch 15 Arbeitstage. Für Reklamationen im Bereich der Softwareentwicklung ist eine angemessene Frist von mindestens 30 Arbeitstagen zu wahren.
4.5 Teamdb schuldet dem Geschäftspartner weder die Installation des Vertragsgegenstandes, die Schulung oder sonstige mit der Lieferung in Verbindung stehende Leistungen, es sei denn, diese sind im Vertragsgegenstand gesondert geregelt.
§5 Annahme der Leistung
5.1 Nimmt der Geschäftspartner einzelne Lieferungen oder Teillieferungen nicht ab oder verweigert er die Annahme, so kann Teamdb ihm eine angemessene Frist zur Abnahme setzten. Nimmt der Geschäftspartner die Ware innerhalb der ihm gesetzten Frist dennoch nicht an, so ist Teamdb berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dabei hat der Geschäftspartner den gesamten Schaden einschließlich Transportkosten zu ersetzen. Im Schadensfall kann Teamdb wahlweise den Schaden nachweisen oder (ohne Nachweis) pauschal 30 % des Nettowertes der nicht abgenommenen Lieferung zuzüglich der baren Auslagen als Schadenersatz fordern. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn Teamdb oder der Geschäftspartner einen geringeren Schaden nachweist.
5.2 Der Geschäftspartner wird die Leistungen von Teamdb überprüfen. Die Prüffrist beträgt zwei Wochen. Ist die von Teamdb erbrachte Leistung vertragsgemäß, wird der Geschäftspartner innerhalb der Frist die Lieferung als erbracht anerkennen und die Abnahme erklären. Die Leistung gilt ebenfalls als abgenommen, wenn der Geschäftspartner die Frist ohne Angabe von Gründen und/oder Mängeln verstreichen lässt.
5.3 Teamdb kann den Geschäftspartner bei der Prüfung der Leistung gegen gesonderte Vergütung auf Wunsch unterstützen.
5.4 Die Lieferung von Software gilt als gegeben, wenn dem Geschäftspartner das maschinenlauffähige Programm, die Übergabe von Datenträgern, durch Einlesen in den Rechner oder durch Datenfernübertragung überlassen wurden.
§6 Vertragsabschluss und Vertragsbestandteil
6.1 Die Geschäftspartner halten sich zwei Wochen an Ihr Angebot gebunden, sofern diese Bindung nicht ausdrücklich eingeschränkt oder geändert wurde.
6.2 Teamdb kann vom Geschäftspartner eine schriftliche Auftragsbestätigung einfordern. Im Zweifel gilt die von Teamdb erteilte Auftragsbestätigung.
6.3 Vertragsgegenstände, Unterlagen, Angebote, Testprogramme usw. sind geistiges Eigentum von Teamdb (vgl. §9) und dürfen weder vervielfältigt werden, noch Dritten überlassen und/oder zugänglich gemacht werden, sofern Teamdb keine ausdrückliche, schriftliche Erlaubnis erteilt hat. Wenn kein Vertrag zwischen den Parteien zustande kommt, sind diese zurückzugeben und/oder zu löschen und dürfen nicht weiter verwendet werden.
6.4 Dem Geschäftspartner sind die wesentlichen Funktionen und Funktionsmerkmale der Software bekannt. Der Geschäftspartner trägt das Risiko, ob die Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von Teamdb oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. Vorgaben des Geschäftspartners bedürfen der Schriftform. Für eine individuelle Haftung durchTeamdb gilt § 20.
§ 7 Untersuchungs- und Rügepflicht
7.1 Der Geschäftspartner übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen der Teamdb eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend §§ 377. 378 HGB.
7.2 Der Geschäftspartner erklärt Rügen mit genauer Beschreibung des Problems, auf Verlangen von Teamdb in Schriftform. Nur der Ansprechpartner (vergl. §11) ist zum Rügen befugt.
§ 8 Pflichtverletzung und Anzeigefrist für Mängel
8.1 Offene, d.h. bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel körperlicher Produkte hat der Geschäftspartner unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Ablieferung anzuzeigen. Sonstige Mängel sind innerhalb der Gewährleistungsfrist unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige muss eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels enthalten. Für nicht ordnungsgemäß angezeigte Mängel entfällt die Gewährleistung. Hinsichtlich offener Mängel unkörperlich zum Download zur Verfügung gestellter Produkte gilt der vorstehende Absatz entsprechend. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt des Downloads. Die Frist zur Anzeige offener Mängel der zum Download zur Verfügung gestellten Produkte endet jedoch spätestens 12 Wochen noch Bereitstellung derselben im Internet durch Teamdb.
8.2 Mängel sind Teamdb schriftlich mitzuteilen. Der Geschäftspartner unterstützt Teamdb bei der Beseitigung der Mängel und stellt insbesondere alle für die Mängelbeseitigung notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung. Die Mängelbeseitigung erfolgt in der Regel im Rahmen der Bereitstellung des nächsten Updates.
8.3 Voraussetzung für die Pflichtverletzungsansprüche ist, dass es sich bei dem geltend gemachten Mangel um einen reproduzierbaren Mangel handelt. Eine genaue Angabe der Umstände, unter denen sich die Pflichtverletzung und deren Auswirkung gezeigt haben, ist Teamdb gegenüber auf Verlangen schriftlich anzuzeigen.
8.4 Stellt sich heraus, dass vom Geschäftspartner angeforderte und von Teamdb erbrachte Leistungen nicht infolge einer Pflichtverletzung von Teamdb erforderlich wurden, so hat der Geschäftspartner diese Leistungen zu vergüten und die Teamdb entstandenen Kosten zu erstatten. Teamdb wird bei der Berechnung ihre jeweils gültigen Stunden- und Reisekostensätze zugrunde legen.
8.5 Gewährleistungsansprüche, die dem Geschäftspartner aus der Erbringung von Leistungen durch Teamdb im Regelungsbereich dieser Bedingungen zustehen, verjähren innerhalb eines Jahres.
§ 9 Haftung
9.1 Teamdb leistet Schadenersatz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bis max. zur Höhe des jeweiligen Auftrages, jedoch max. bis 1.000,00 Euro.
9.2 In allen anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und aus Unmöglichkeit.
9.3 Im Übrigen, sofern Teamdb gegen die angezeigten und aufgetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungsauszahlung. Der Einwand des Mitverschuldens (z.B. aus §11) bleibt offen.
9.4 Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
9.5 Für fahrlässige Verletzungen von wesentlichen Vertragspflichten haftet Teamdb, gleich aus welchem Rechts- grund, der Höhe nach nur für vertragstypische und vorhersehbare Schäden.
9.6 Teamdb haftet nicht für Schäden, soweit der Geschäftspartner deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen, insbesondere Programm- und Datensicherung, hätte verhindern können.
9.7 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der Angestellten und sonstigen Erfüllungs- gehilfen von Teamdb.
9.8 Die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
9.9 Für Ansprüche des Geschäftspartners aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluss, Nebenpflichtverletzung oder Vertragsaufhebung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Geschäftspartner Kenntnis vom Anspruch hat.
§ 10 Laufzeit der Vereinbarung und Kündigung
10.1 Die Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung bzw. zum vereinbarten Leistungstermin in Kraft und gilt zunächst für ein Jahr (12 Monate). Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des Leistungszeitraumes vom Geschäftspartner oder von Teamdb schriftlich gekündigt wird.
10.2 Die Kündigung muss per Einschreiben versendet werden, dieses sichert den Vertragsnehmer und Teamdb für die fristgerechte Kündigung ab.
10.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
§ 11 Werbung
11.1 Der Geschäftspartner (Interessent, Geschäftspartner, Lieferant) erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, Werbung der Teamdb per Telefax, per E-Mail, per Post oder Telefon (sofern rechtliche Bestimmungen eingehalten werden) ohne vorherige Aufforderung übermittelt zu bekommen.
§ 12 Geheimhaltung
12.1 Gelangt eine Partei im Rahmen der Vertragsanbahnung bzw. -abwicklung in Kenntnis von/über vertrauliche(n) Informationen der anderen Vertragspartei bzw. der Erfüllungshilfen, ist sie verpflichtet, diese vertraulich zu behandeln. „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet alle Informationen,
a) die ihrer Natur nach vertraulich (Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse) sind,
b) die als „vertraulich“ und/oder als „Eigentum gehörend“ gekennzeichnet sind,
c) die der Geber im Falle mündlicher Informationen bei der Mitteilung als vertraulich oder ihm gehörig innerhalb von 10 Arbeitstagen schriftlich gekennzeichnet und/oder bezeichnet hat.
12.2 Die Vertragspartner verpflichten sich, über alle ihnen im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese Informationen weder weiterzugeben noch Dritte davon in Kenntnis zu setzen, es sei denn diese Informationen sind zur vertragsmäßigen Erfüllung der Leistung von Nöten. Die Geheimhaltungspflicht bestehen nicht bezüglich solcher vertraulicher Informationen
a) die der Empfänger zum Zeitpunkt des Empfanges nachweislich bereits kennt
b) die ohne Verschulden des Empfängers allgemein bekannt werden
c) die der Empfänger von einem Dritten ohne weitere Geheimhaltungsverpflichtung und ohne Verletzung dieses Paragraphen erhält oder
d) die der Empfänger aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bekannt geben muss. Der Geber wird darüber informiert. Der Empfänger bemüht sich die Weitergabe durch gerichtliche und/oder andere Maßnahmen zu vermeiden.
§ 13 Gegenstand der Lieferung von Standartsoftware/Lizenzen/Services
13.1 Die Eigenschaften der Software entsprechen der Produktbeschreibung und den Preislisten, ergänzend aus evtl. vorhandenen Benutzerdokumentationen. Standartsoftware wird, sofern nicht anders vereinbart, in der bei Auslieferung aktuell gültigen Version geliefert. Die Einsatzbedingungen bezüglich Datenbank, Hardware, Betriebssystem usw. werden auf Anfrage mitgeteilt.
13.2 Für Produkte und deren Eigenschaften die nicht von Teamdb hergestellt werden aber mitgeliefert werden, übernimmt Teamdb nur insoweit Gewähr, dass diese die Voraussetzung erfüllen, die für den Teamdb bekannten Einsatz bei dem Geschäftspartner wesentlich sind. Im Übrigen steht Teamdb für Angaben in den Produktbeschreibungen der jeweiligen Hersteller und für sonstige Mängel nicht ein.
13.3 Benutzerdokumentationen von Vorlieferanten werden auf Wunsch und gegen gesonderte Vergütung mitgeliefert sofern diese nicht bereits vom Vorlieferanten mitgeliefert werden. Die Form der Dokumentation richtet sich nach dem jeweiligen Vorlieferanten und/oder Hersteller.
§ 14 Auswahl der Produkte, Lizenzen und Leistungen
14.1 Dem Geschäftspartner sind die wesentlichen Funktionen und Funktionsmerkmale der Software/Lizenzen bekannt. Der Geschäftspartner trägt das Risiko, ob die Software/Lizenzen seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von Teamdb oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. Vorgaben des Geschäftspartners bedürfen der Schriftform. Für eine individuelle Haftung durch Teamdb gilt §21
14.2 Änderungen und Ergänzungen der vereinbarten Aufgabenstellung und aller Vereinbarungen, auf die sich die Änderung auswirken, werden wie folgt behandelt: Ein Änderungswunsch kann sowohl vom Geschäftspartner als auch von Teamdb ausgehen. Dieser muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. Geht der Änderungswunsch vom Geschäftspartner aus, so muss Teamdb diesem Wunsch schriftlich zustimmen, sofern die Umsetzung durch Teamdb zumutbar ist. Teamdb wird den Aufwand der Änderung in jeglichen Bereichen abschätzen. Teamdb behält sich vor, die Leistung der Abschätzung als auch die Änderungsleistung gesondert, lt. gültiger Preisliste, in Rechnung zu stellen.
14.3 Der Geschäftspartner wird innerhalb von zwei Wochen verbindlich mitteilen, ob er die Durchführung der Änderung wünscht. Äußert sich der Geschäftspartner binnen dieser Frist nicht, wird der Vertrag unverändert fortgeführt.
§ 15 Rechte und Urheberrecht
15.1 Teamdb behält sich alle Rechte, insbesondere das umfassende Urheberrecht mit allen Befugnissen, an von Teamdb hergestellter Software vor. Für Anpassungen und Erweiterungen von Software, selbst diese, die durch Mitarbeit und/oder Konzeptionierung des Geschäftspartners zu Stande kommen, gilt dasselbe. Die Rechte für den Geschäftspartner an der Software wird unter §10 geregelt. Bei durch Teamdb veränderter Fremdsoftware bezieht sich das Recht lediglich auf die von Teamdb durchgeführte Veränderung.
§ 16 Nutzungsrechte, Schutzrechte Dritter
16.1 Der Geschäftspartner verpflichtet sich, sofern nicht anders vereinbart, folgende Nutzungsrechte einzuhalten. Veränderungen der Nutzungsberechtigung müssen Teamdb schriftlich angezeigt werden. Teamdb muss diesen Änderungen schriftlich zustimmen.
16.2 Teamdb räumt dem Geschäftspartner an der vertraglich geschuldeten Software, an gelieferten Dokumentationen und sonstigen urheberrechtlich geschützten Leistungen ab vollständiger Bezahlung der hierfür zu entrichtenden Vergütung das nicht ausschließliche Recht ein, diese im vereinbarungsgemäßen Umfang für eigene Zwecke auf Dauer zu nutzen. Das Recht zur Nutzung bezieht sich bei Software mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung nur auf den in der Auftragsbestätigung genannten bzw. auf den von Teamdb gelieferten Versions- und Release-Stand der jeweiligen Software. Software wird nur im Objektcode geliefert. Eine Rückübersetzung (Dekompilierung) des Programmcodes in eine andere Darstellungsform ist untersagt. Der Umfang eines eingeräumten Nutzungsrechts (kapazitäts- bzw. benutzerbezogen) ergibt sich aus der vereinbarten Leistungsbeschreibung, soweit eine solche nicht vereinbart wurde, aus der Auftragsbestätigung von Teamdb. Sofern sich aus diesen keine Angaben ergeben, gilt für Standardsoftware der Umfang als vereinbart, welcher der Vergütung in der Preisliste von Teamdb zugeordnet ist, die der Geschäftspartner vereinbarungsgemäß für Software zu leisten hat. Der Geschäftspartner ist nicht berechtigt, die Software zu verändern, zu vervielfältigen oder zu verbreiten, in den Programmcode einzugreifen oder sie mit anderer Software zu verbinden.
16.3 Der Geschäftspartner ist berechtigt, die Software für die jeweilige georderte Anzahl von Clients zu installieren und gleichzeitigen Zugriff für die Nutzer zu gewähren. Eine über den Umfang hinaus gehende Nutzung der Software ist nicht zulässig. Sollte es sich um eine Server-Lizenz handeln, muss sichergestellt sein, dass die zeitgleiche Nutzung von mehr als den georderten Clients ausgeschlossen ist. Unterschreitet die Anzahl von Anwendern die vertraglich vereinbarte Anzahl, ist der Geschäftspartner nicht berechtigt, die Lizenzgebühr eigenmächtig zu mindern.
16.4 Die Softwarenutzung bezieht sich nur auf einen Standort, eine z.B. Terminal-Server-Nutzung ist bei Erwerb von weiteren Lizenzen möglich, sofern die Produktbeschreibung nicht bereits den Einsatz von z.B. Terminal- Server-Lösungen reglementiert.
16.5 Die Software darf nicht kopiert, vervielfältigt oder über ein Computernetzwerk auf ein anderes System übermittelt werden. Es sei denn, es ist für den vereinbarungsgemäßen Betrieb und/ oder zu Archivierungs- und Sicherungszwecken zwingend notwendig. Schutzrechte sowie Copyrightvermerke an und in der Software dürfen nicht beseitigt werden bzw. müssen bei Kopien erhalten bleiben.
16.6 Der Geschäftspartner ist nicht berechtigt, durch Dritte Änderungen an der Software vorzunehmen, auch dann nicht, wenn es der Mängelbeseitigung und/oder der Beseitigung von Programmfehlern dient. Dies gilt nicht, wenn Teamdb die Vornahme der Änderung verweigert und/oder im besonderen Maße den Geschäftspartner durch unverhältnismäßige Vergütung benachteiligt. Mängelbeseitigungen im Rahmen der Gewährleistung sind hiervon nicht betroffen. Teamdb weist ausdrücklich darauf hin, dass bereits geringfügige Änderungen an der Software zu erheblichen Beeinträchtigungen im Ablauf der Software und anderen Programmen führen kann.
16.7 Die Vermietung der Software und/oder Nutzung der Software innerhalb eines Applikation Service Providing (ASP) sowie die Erteilung von Unterlizenzen bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch Teamdb.
16.8 Nutzungsrechte an per Download erworbener Software sind nicht übertragbar und nur auf den angegebenen Geräten einsetzbar.
16.9 Soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart wird, erwirbt der Geschäftspartner an den von Teamdb überlassenen Programmen und Programmteilen ein einfaches Nutzungsrecht zur bestimmungsgemäßen Ausführung des Programmes oder Programmteils in dem Umfang und mit den Beschränkungen, wie sie für die durch sie ersetzten Programme oder Programmteile vereinbart sind.
16.10 Informationen, die Teamdb über Online-Informationsdienste zum Abruf zur Verfügung stellt, darf der Geschäftspartner für eigene Zwecke vervielfältigen. Die Verbreitung dieser Informationen ist nicht gestattet. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, Teamdb von Schutzrechtsberührungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Software unverzüglich in Kenntnis zu setzen und Teamdb auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. Teamdb ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Software-Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.
16.11 Änderungen und Erweiterungen an Software die nicht durch Teamdb hergestellt wird aber mitgeliefert wird, unterliegen grundsätzlich dem Nutzungsrecht des jeweiligen Herstellers und schließt in der Regel die Umarbeitung und Weitergabe aus.
§ 17 Mitwirkung des Geschäftspartners, Stammdatenwartung, Datensicherung
17.1 Der Geschäftspartner benennt Teamdb einen im Umgang mit den unterstützten Produkten geschulten, qualifizierten Mitarbeiter als Ansprechpartner. Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Ansprechpartner oder ggf. ein vom Geschäftspartner hinzuzuziehender Dritter von Teamdb mitgeteilte oder zur Verfügung gestellte Handlungsanweisungen, Programmänderungen oder Lösungsschritte umsetzen kann.
17.2 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Geschäftspartner verpflichtet, stets die aktuelle Version der unterstützten Produkte einzusetzen.
17.3 Der Geschäftspartner hat die für die Nutzung der unterstützten Produkte, insbesondere von Upgrades, notwendige technische Einsatzumgebung auf eigene Kosten zu beschaffen und zu unterhalten.
17.4 Der Geschäftspartner hat die zu einer angemessenen Abwicklung der Unterstützungsleistungen mittels Datenfernübertragung (Telefon, Fax, E-Mail, Internet usw.) erforderliche Infrastruktur zu beschaffen und funktionsfähig zu erhalten.
17.5 Bei Fehlermeldungen hat der Geschäftspartner die aufgetretenen Symptome, den von ihm eingesetzten Programmstand nebst Hardwarekonfiguration und Systemumgebung detailliert zu beschreiben. Erforderlichenfalls sind die Mitarbeiter des Geschäftspartners zur Zusammenarbeit mit den von Teamdb beauftragten Servicemitarbeitern bei der Fehlersuche und Fehlerbehebung verpflichtet.
17.6 Von Teamdb mitgeteilte Passwörter oder Zugangsnummern für den Zugang zu Leistungen von Teamdb sind vertraulich zu behandeln und angemessen gegen Missbrauch zu sichern.
17.7 Der Geschäftspartner ist für die regelmäßige Sicherung seiner individuellen Daten verantwortlich. Teamdb weist darauf hin, dass eine Datensicherung insbesondere vor jeder Support- oder Wartungsmaßnahme (z.B. vor dem Ändern, Anpassen oder Ersetzen einer Programmversion) erforderlich ist. Die vorgenommene Datensicherung ist im Rahmen einer Support- und Wartungsanforderung vollständig an Teamdb herauszugeben, um Teamdb die Vornahme einer Problemanalyse zu ermöglichen. Gibt der Geschäftspartner die gesicherten Daten nicht an Teamdb heraus, ist Teamdb nicht verpflichtet zur Lösung des Problems beizutragen.
§ 18 Besondere Mitwirkungspflicht des Geschäftspartners bei Inanspruchnahme der Softwarepflege
18.1 Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die ihm im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Programme oder Programmteile unverzüglich zu prüfen und, sofern diese vertragsgemäß sind, unverzüglich einzuspielen bzw. zu installieren. Es sei denn, dies ist ihm aufgrund besonderer Umstände nicht zumutbar. In diesem Falle hat er Teamdb unverzüglich zu informieren, dass er nicht den neusten Programmstand der unterstützten Produkte einsetzt und hat die Gründe hierfür anzuzeigen.
18.2 Von Teamdb mitgeteilte Maßnahmen und Vorschläge zur Fehlersuche und Fehlerbehebung sind einzuhalten.
18.3 Das Anpassen, Speichern, Sichern oder Verändern von Drittprogrammen nach Einspielen neuer Programmversionen sowie das Anpassen oder Korrigieren der unterstützten Programme obliegt dem Geschäftspartner. Teamdb ist im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten gegen gesonderte Vergütung bereit, hierbei auch vor Ort mitzuwirken.
18.4 Besondere Mitwirkungspflichten des Geschäftspartners sind bei Inanspruchnahme des Hotline-Supports zu beachten. Der Geschäftspartner sollte zunächst prüfen, ob eine Lösung für seine Frage bereits in der Knowledge- Base bereitgehalten wird.
§ 19 Leistungsumfang Softwarepflege Die Softwarepflege beinhaltet folgende Leistungen:
19.1 Zurverfügungstellung von Upgrades während der Vertragslaufzeit, wobei Upgrades technische Weiterentwicklungen und/oder funktionale Erweiterungen der im Rahmen dieser Vereinbarung unterstützten Standardprodukte ohne Änderung der wesentlichen programmtechnischen Grundlagen, wie Programmaufbau, Programmiersprache und Funktionalitäten, beinhalten. Der Programmname bleibt bei Upgrades unverändert, jedoch ändert sich die Jahreszahl oder Versionsnummer des Produktes. Upgrades werden als solche gekennzeichnet.
19.2 Bereitstellung der von Teamdb oder den Vorlieferanten allgemein freigegebenen Änderungen des jeweils aktuellen Wartungsstandes der unterstützten Produkte (Updates), einschließlich Ergänzung der Dokumentation, mindestens einmal je Kalenderjahr.
19.3 Die Bereitstellung der Updates erfolgt grundsätzlich zum Download über passwortgeschützte Bereiche des Teamdb Servers. Auf Wunsch übersendet Teamdb dem Geschäftspartner die Änderungen gegen Erstattung der Versandkosten und einer Bearbeitungsgebühr auf Datenträgern.
19.4 Annahme von Fehlermeldungen und Beseitigung von Fehlern der unterstützten Produkte im Rahmen des Update-Services oder durch zur Verfügung stellen von Workarounds oder allgemein freigegebenen Informationen zur Fehlerbehebung (Service Packs).
19.5 Anpassung des jeweils aktuellen Wartungsstandes der unterstützten Produkte an während der Vertragslaufzeit wirksam werdende Änderungen zwingender Rechtsvorschriften und sonstiger Normen (z.B. bei Änderung der Lohnsteuersätze, Format der Umsatzsteuer-Voranmeldung).
19.6 Bei Ersatz von beschädigten Programmträgern Zug um Zug gegen Rückgabe der beschädigten Originaldatenträger des Geschäftspartners behält sich Teamdb vor, die Programmträger zum Selbstkostenpreis in Rechnung zu stellen.
19.7 Solange eine Pflegevereinbarung für Standartprogramme besteht, ist Teamdb auch ohne gesonderte Softwarepflege bereit, die von Teamdb erstellten Modifikationen, Erweiterungen und Individualprogramme gegen Vergütung nach Aufwand zu berechnen.
§ 20 Vergütung von Softwarepflege und Hotline-Support
20.1 Für die vereinbarten Leistungen zahlt der Geschäftspartner eine jährliche Gebühr nach der jeweils gültigen allgemeinen Preisliste von Teamdb zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Teilzahlungen sind mit den auf dem Bestellformular bzw. in der Preisliste ausgewiesenen Aufschlägen möglich. Die Gebühren sind für den gewünschten Abrechnungszeitraum im Voraus fällig. Unbeschadet weitergehender Rechte ist Teamdb zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erst nach Eingang der fälligen Gebühren für den jeweiligen Abrechnungszeitraum verpflichtet.
20.2 Teamdb erstellt eine Rechnung für anfallende Gebühren, auf der die Mehrwertsteuer separat ausgewiesen ist.
20.3 Erweitert der Geschäftspartner die Anzahl seiner im Bezug auf vertragsgegenständliche Software nutzungsberechtigten Clients, erweitert sich im gleichen Maße automatisch der von ihm bezogene Support- und Softwarewartungsumfang. Teamdb ist daher berechtigt, die sich für die entsprechende neue Anzahl von Clients anfallende Gebühr lt. Preisliste ab dem Zeitpunkt, ab dem der Geschäftspartner die Clients nutzt, in Rechnung zu stellen.
20.4 Teamdb ist zur Änderung der vertraglich festgelegten Gebühren berechtigt. Teamdb kann frühestens nach Ablauf des ersten Vertragsjahres und maximal einmal Im Kalenderjahr die in der Preisliste enthaltenen Gebühren mit Wirkung für Bestandsverträge der allgemeinen Preisentwicklung anpassen. Beträgt die Erhöhung der Gebühren mehr als 10% kann der Geschäftspartner binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung die Vereinbarung zu dem Zeitpunkt kündigen, an welchem die Erhöhung der Gebühren in Kraft treten soll.
20.5 Gerät der Geschäftspartner In Zahlungsverzug, ist Teamdb berechtigt, Verzugszinsen In Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Weitere Rechte von Teamdb bleiben unberührt.
20.6 Der Geschäftspartner ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur befugt, wenn sein Gegenanspruch unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 21 Leistungsumfang Hotline-Support
Der Hotline-Support beinhaltet folgende Leistungen:
21.1 Individuelle Hotline-Beratung für die vom Vertragsgegenstand umfassten Software-Produkte durch den Teamdb Support über die von Teamdb bekanntgegebenen Telefon- oder Fax-Nummern oder Internetadressen. Im Rahmen der individuellen Hotline-Beratung beantwortet Teamdb zu den gängigen Bürozeiten (Montag bis Freitag von 9.00 bis 17.00 Uhr) im Supportfall bezogene Fragen zu den unterstützten Produkten, zur Produkt- Dokumentation sowie zum Programmablauf und Anwendung der unterstützten Produkte im Rahmen der von Teamdb mitgeteilten Konfiguration und Systemumgebung.
21.2 Ziel des Hotline-Supports ist es, den Geschäftspartner in die Lage zu versetzen, einzelne Anwendungsfälle sachgerecht durchführen zu können, sowie Probleme selbst zu beheben oder zu umgehen. Eine Problemlösung ist jedoch nicht geschuldet, ebenso wenig eine allgemeine Einweisung oder Schulung in der Anwendung der unterstützten Produkte. Der Hotline Support kann daher nur von entsprechend qualifizierten und im Umgang mit den unterstützten Produkten und der entsprechenden Systemumgebung erfahrenen Mitarbeitern des Geschäftspartners in Anspruch genommen werden.
21.3 Die Leistungen und Vergütungen im Einzelnen regelt ein gesondert abzuschließender Support-Vertrag.
§ 22 Dienstleistungen
22.1 Angebote über Dienstleistungen wie Schulungen, Beratungen, Anpassungen, Entwicklungen usw. verstehen sich grundsätzlich auf Basis der aktuellen Preisliste der Teamdb. Handelt es sich nicht um Pauschalangebote, kommen die tatsächlich erbrachten Leistungen zur Abrechnung. Notwendige Aufwendungen wie Fahrtkosten, Spesen usw. werden gesondert berechnet.
22.2 Sollte Teamdb aufgrund von nicht vorhersehbaren Umständen (Verzögerungsarbeiten bei anderen Terminen, Verzögerungszeiten bei Verkehrs- und Transportwegen usw.) einen angebotenen und/oder bestätigten Termin nicht fristgerecht einhalten, so besteht kein Schadensersatzanspruch für den Geschäftspartner, sofern Teamdb nicht fahrlässig gehandelt hat. Teamdb wird umgehend einen Ersatztermin zur Verfügung stellen.
22.3 Teamdb behält sich das Recht vor, berechenbare Dienstleistungstermine, die vom Geschäftspartner kurzfristig storniert und/oder verlegt werden, zu berechnen.
§ 23 Fernbetreuung
23.1 Der Geschäftspartner wird Teamdb auf Wunsch eine Fernbetreuung (Ferndiagnose und -korrekturen, Überspielen von neuen Versionen) ermöglichen, soweit dieses technisch realisierbar ist. Der Geschäftspartner wird dafür bei sich einen Anschluss an das Telekommunikationsnetz auf eigene Kosten zur Verfügung stellen, sodass die Systeme beider Seiten miteinander gekoppelt werden können. Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Geschäftspartner evtl. anfallende Leitungskosten.
23.2 Das Anmelden auf dem System des Geschäftspartners erfolgt durch ein von dem Geschäftspartner kontrolliertes Benutzerprofil/Kennwort. Aus Gründen des Datenschutzes gibt der Geschäftspartner die Leitung frei. Teamdb wird den Geschäftspartnern über die durchgeführten Maßnahmen informieren.
§24 Schlussbestimmung
24.1 Teamdb ist berechtigt, sich zur Erfüllung der Vertragspflichten der Hilfe Dritter zu bedienen. Die Verantwortung von Teamdb nach dieser Vereinbarung bleibt unberührt.
24.2 Nebenabreden sind nicht getroffen. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
24.3 Soweit der Geschäftspartner Kaufmann ist, ist Erfüllungsort für die nach dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen der Sitz von Teamdb.
24.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
24.5 Soweit der Geschäftspartner Kaufmann ist oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, ist Gerichtsstand der Sitz von Teamdb. Teamdb ist aber auch berechtigt, den Geschäftspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
24.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen tritt eine Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den betreffenden Punkt bedacht hätten.